Grunderwerbsteuer bei schenkung einer immobilie
Bei einer Schenkung einer Immobilie fällt Grunderwerbsteuer an
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Ein Notar beurkundet die Schenkung und meldet sie In diesem Beitrag erfahren Sie, wann eine Grunderwerbsteuer bei Schenkung fällig wird, welche Ausnahmen bestehen und wie sich eine Schenkung mit Nießbrauch oder Wohnrecht steuerlich auswirkt.
Der Schenker zahlt diese Steuer normalerweise nicht
- Für die Schenkung von Immobilien gibt es eine grundsätzliche Befreiung von der Grunderwerbsteuer, die jedoch durch wichtige Ausnahmen relativiert wird.
Die Grunderwerbsteuer wird vom Beschenkten geschuldet
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Das Finanzamt setzt dann die Grunderwerbsteuer fest Nach dem Grundsatz des Grunderwerbsteuergesetzes fällt bei einer Schenkung keine Grunderwerbsteuer an. Der Gesetzgeber vermeidet damit eine doppelte steuerliche Belastung, da unentgeltliche Zuwendungen bereits der Schenkungsteuer unterliegen.
Die Höhe richtet sich nach dem Wert der Immobilie
- Wann fällt bei Schenkungen eine Grunderwerbsteuer an? Genau wie bei dem Kauf einer Immobilie, kann auch bei einer Schenkung die Grunderwerbsteuer fällig werden.
Der Steuersatz variiert von Bundesland zu Bundesland
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Ohne Zahlung der Steuer gibt es keine Umschreibung im Grundbuch In diesem Fall unterfällt die Schenkung der Immobilie dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, sodass Grunderwerbsteuer vermieden wird (§ 3 Nr. 3 GrEStG). Wegen des niedrigen Freibetrags in Höhe von lediglich € fällt jedoch Schenkungsteuer an.
Auch bei Schenkungen unter Verwandten ist sie oft fällig
- Dabei tritt die Grunderwerbsteuer meist in den Hintergrund und wird nicht fällig unter nahen Verwandten. Deshalb wollen wir in diesem Beitrag alles Wissenswerte zum Thema Grunderwerbsteuer bei Schenkung zusammentragen und Ihnen dabei aufzeigen, wie sich dadurch Grunderwerbsteuer vermeiden lässt.
Es gibt jedoch Freibeträge für nahe Angehörige
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Diese Freibeträge sind recht hoch angesetzt Für bestimmte Fälle ist in § 3 GrEStG eine Ausnahme von der Besteuerung vorgesehen; hierzu zählt insbesondere die Schenkung eines Grundstücks (siehe § 3 Nr. 2 GrEStG).